Allgemeine Verkaufsbedingungen der Deutschen Papiersackindustrie
I. Ausschließliche Geltung der Verkaufsbedingungen
1. Die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien bestimmen sich ausschließlich nach den folgenden Bedingungen. Anderslautende Bedingungen des Käufers bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht, bedeutet dies keine stillschweigende Anerkennung.
2. Die nachfolgenden Bedingungen und sonstigen Abmachungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile rechtsunwirksam sein sollten.
II. Zustandekommen und Inhalt des Vertrages
1. Angebote sind stets freibleibend. Bestellungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Der Inhalt der Bestätigung, gegen den der Käufer bei Abweichungen oder Unstimmigkeiten gegenüber seiner Bestellung unverzüglich Einwendungen zu machen hat, ist ausschließlich maßgebend. Falls eine schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers nicht erfolgt, ist der schriftliche Auftrag des Käufers maßgebend.
2. Mündliche oder fernmündliche Abmachungen oder Erklärungen (z.B. von Vertretern) sind erst wirksam,
wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind.
3. Teillieferungen sind zulässig, sofern der Käufer hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird.
Der Verkäufer wird den Käufer von der bevorstehenden Teillieferung rechtzeitig unterrichten.
4. Muster, die einer Lieferung zugrunde gelegt werden, gelten nur als ungefähre Grundlage. Geringfügige Abweichungen in Stoffzusammensetzung und Farbe, durch welche der Wert und die Tauglichkeit des Liefergegenstandes unerheblich gemindert werden, bleiben vorbehalten. Ebenso bleiben technische Veränderungen vorbehalten, die den Verwendungszweck nicht beeinträchtigen. Für die physiologische Unbedenklichkeit der eingesetzten Rohstoffe wird nur im Rahmen der Garantien der Vorlieferer gehaftet. Eine Gewähr für Abriebfestigkeit, Wasserfestigkeit und Lichtechtheit der Druckfarben oder der Farben von Papier und Folien wird nicht übernommen, es sei denn, daß diese Eigenschaften ausdrücklich zugesichert sind.
Wenn nicht anders vereinbart, behält der Verkäufer sich vor, zur Kenntlichmachung der Ware an einem unter Berücksichtigung der Interessen des Käufers geeigneten Platz sein Firmenzeichen oder sonstige Betriebskennzeichen aufzudrucken.
III. Preise
1. Die Preise sind Netto-Preise und enthalten nicht die Umsatzsteuer. Sie gelten bei Bestellmengen ab 1000 kg frei Bestimmungsort, unter 1000 kg ab vereinbartem Werk. Rollgelder für Hauslieferungen gehen zu Lasten des Käufers.
2. Treten zwischen Vertragsabschluß und Auslieferung der Ware Veränderungen in wesentlichen Kostenelementen ein,
so verpflichten sich beide Vertragsparteien, Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, neue Preise festzulegen.
Führen diese Verhandlungen binnen angemessener Zeit zu keinem Ergebnis, so haben beide Vertragsparteien
ein Rücktrittsrecht vom Vertrag. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
3. Angebote sind stets freibleibend. Bestellungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
Der Inhalt der Bestätigung, gegen den der Käufer bei Abweichungen oder Unstimmigkeiten gegenüber seiner
Bestellung unverzüglich Einwendungen zu machen hat, ist ausschließlich maßgebend.
Falls eine schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers nicht erfolgt, ist der schriftliche Auftrag des Käufers
maßgebend.
IV. Mengen-, Maß- und Gewichtsabweichungen
1. Ist nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, hat der Verkäufer bei allen Lieferungen das Recht auf folgende
Mehr- oder Minderlieferungen sowie Maß- und Gewichtsabweichungen des verarbeiteten Papiers:
a) Mengenabweichungen:
10 % bei Mengen bis 50 000 Stück
5 % bei Mengen über 50 000 Stück
b) Maßabweichung:
+/- 10-20 mm in der Sackbreite
+/- 10-20 mm in der Sacklänge
+/- 10-20 mm in der Bodenbreite
c) Gewichtsabweichung:
bis zu 4 % über- oder Untergewicht bei Kraftsackpapieren
2. Die zulässige Gewichtsabweichung wird nach DIN/ISO 536 berechnet.
3. Bei Lieferung von Kunststoffsäcken und Papiersäcken mit Kunststoff-Folienbestandteilen gelten die GKV Prüf-
und Bewertungsklauseln für Hochdruck-Polyethylen-Folien und Erzeugnisse daraus in der Fassung Januar 1988.
V. Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb von 14 Tagen
mit 2 % Skonto zu erfolgen. Skontoabzug wird nicht gewährt, wenn noch frühere Rechnungen offen stehen.
2. Bei Überschreiten der Zahlungsziele werden die üblichen Bankzinsen für kurzfristige Kredite, mindestens
aber Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank erhoben.
Weitere Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt.
3. Kundenwechsel und Akzepte können nur nach vorher getroffener Vereinbarung und nur gegen Erstattung der
Verwertungskosten in Zahlung genommen werden. Diese Spesen werden ab Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung
berechnet. Die Laufzeit der Wechsel oder Akzepte beginnt spätestens mit dem Rechnungsdatum.
Prolongationen sind ausgeschlossen. Zahlungen durch Scheck gelten erst mit deren Einlösung als Erfüllung.
4. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich der
Gewährleistungsansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, seine Gegenansprüche sind
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
5. Tritt eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers ein, so kann der Verkäufer
sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Forderungen verlangen und für sämtliche noch
ausstehenden Lieferungen Barzahlung vor Lieferung der Ware fordern. Entspricht der Käufer diesem Verlangen
nicht, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Er ist ferner berechtigt, noch beim Käufer befindliche
Ware auf dessen Kosten abholen zu lassen.
VI. Lieferzeit
1. Lieferfristen und -termine sind nicht verbindlich, sofern nicht feste Lieferzeiten ausdrücklich vereinbart sind.
Der Verkäufer behält sich richtige und rechtzeitige Belieferung durch seine Vorlieferanten vor, sofern er sie mit
der im kaufmännischen Verkehr üblichen Sorgfalt ausgewählt hat.
2. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung; sie endet mit dem Tage, an dem die Ware das
Lieferwerk verlässt oder wegen Versendungsunmöglichkeit eingelagert wird.
3. Verlangt der Käufer nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer
beeinflussen, so beginnt die Lieferzeit erst ab Bestätigung der Änderung.
4. Verzögert sich die Lieferung wegen unvorhersehbarer und unvermeidbarer Umstände (z. B. behördliche
Maßnahmen, Mangel an Rohstoffen und Energie, Betriebs- oder Transportstörungen, Arbeitskampfmaßnahmen
oder sonst durch höhere Gewalt), so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung.
Wird die Lieferung unmöglich, können beide Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz-
Ansprüche sind ausgeschlossen.
5. Gerät der Käufer hinsichtlich einzelner Teile des Auftrages in Annahmeverzug, ist der Verkäufer nicht zur
Lieferung weiterer Teile des Auftrages verpflichtet. Das gleiche gilt, falls der Käufer sich bei einem von mehreren
Einzelaufträgen in Annahmeverzug befindet.
6. Bei Lieferverzug hat der Käufer eine Nachfrist von zwei Wochen zur Bewirkung der Leistung zu setzen.
Nach deren Ablauf kann er vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung können
nur geltend gemacht werden, wenn der Verzug vom Verkäufer vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt wurde.
7. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat dieser spätestens vier Monate ab Auftragsbestätigung zu erfolgen.
Andernfalls kann der Verkäufer die Abnahme binnen vier Wochen verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dieser beträgt mind. 15 % des vereinbarten Kaufpreises;
der Nachweis eines weitergehenden Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.
VII. Verpackung, Versand und Gefahrübergang
1. Papiersäcke werden nicht verpackt geliefert. Vom Käufer gewünschte Verpackung und Paletten werden zum
Selbstkostenpreis berechnet und nur nach Vereinbarung zurückgenommen. Ausgenommen hiervon sind
Poolpaletten im Tausch.
2. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers an den von ihm angegebenen Bestimmungsort. Sofern nicht
besondere Vereinbarungen getroffen wurden, wählt der Verkäufer Verpackung, Versandweg und Versandart
nach bestem Ermessen. Die Ware wird vom Verkäufer nur auf Verlangen des Käufers und auf dessen Rechnung
gegen Transportschäden versichert.
3. Ist die Absendung der Ware infolge von Umständen unmöglich, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so wird
der Verkäufer den Käufer hiervon unterrichten und ihm eine angemessene Frist zum Abtransport der Ware
einräumen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Verkäufer die Ware auf Rechnung und Gefahr des Käufers auf
Lager nehmen oder anderweitig einlagern. Durch die Einlagerung erfüllt der Verkäufer seine Lieferverpflichtung.
Damit geht die Gefahr auf den Käufer über.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Eigentumsvorbehaltsware bleibt bis zur völligen Bezahlung sämtlicher noch offener Forderungen
gegen den Käufer, bei Hergabe von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung, Eigentum des Verkäufers.
Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten getilgt hat.
Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist.
2. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen ordnungsmäßiger Geschäftsführung über die Ware zu verfügen. Trifft er
eine Verfügung, so tritt er hiermit jetzt schon bis zur Tilgung aller Forderungen des Verkäufers die ihm aus der
Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab
bis zur Höhe des Betrages, der zur Tilgung des offenstehenden Saldos des Verkäufers erforderlich ist.
Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, die vorbezeichnete Forderungsabtretung seinen
Abnehmern bekannt zugeben und dem Verkäufer die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen auszuhändigen,
die zur Geltendmachung der aus der Abtretung herrührenden Rechte gegen seine Abnehmer erforderlich sind.
3. Bei Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den
Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
zu. Veräußert der Käufer die neue Sache weiter, so gilt Ziffer 2 hierfür entsprechend.
4. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur mit Zustimmung des Verkäufers verpfänden oder zur Sicherung
übereignen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter hat er den Verkäufer unverzüglich zu unterrichten
und an Maßnahmen zum Schutz des Vorbehaltseigentums des Verkäufers mitzuwirken.
5. Übersteigt der Wert der Sicherungen die zu sichernden Forderungen um 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlan-
gen des Käufers insoweit zur Freigabe des Vorbehaltseigentums verpflichtet.
6. Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware gegen alle Lagerrisiken zu versichern und dem Verkäufer den
Abschluss der Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt seine Versicherungsansprüche schon jetzt an
den Verkäufer ab.
IX. Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte
1. Sofern der Verkäufer den Liefergegenstand nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern zu liefern hat, die ihm
vom Käufer übergeben werden, oder sofern er sich sonst nach den Vorschriften des Käufers zu richten hat,
übernimmt der Käufer die Gewähr dafür, dass durch Herstellung und Lieferung des Gegenstandes Schutzrechte
Dritter nicht verletzt werden. Er stellt den Verkäufer insoweit frei und ersetzt ihm einen eventuell entstehenden
Schaden.
2. Dem Verkäufer steht das Recht zu, Werkzeuge, Druckformen, Klischees, Zeichnungen etc., die vom Käufer nicht
oder nicht überwiegend bezahlt wurden, abzurüsten, wenn innerhalb von 18 Monaten keine Bestellung für das
betreffende Muster erfolgt ist.
X. Gewährleistung
1. Vorschläge des Verkäufers über die Eignung der zu liefernden Ware für einen bestimmten Zweck sind unverbind-
lich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und
behördlicher Vorschriften bei der Verwendung der Ware ist der Käufer verantwortlich.
2. Der Käufer hat die Ware unverzüglich, auch wenn Ausfallmuster übersandt wurden, nach ihrem Eintreffen am
Bestimmungsort zu untersuchen. Zeigt sich ein Mangel, so hat der Käufer diesen unverzüglich dem Verkäufer
anzuzeigen. Wird die Mängelrüge nicht innerhalb von acht Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort
an den Verkäufer abgesandt, so gilt die Ware als genehmigt. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach
ihrer Entdeckung, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten ab Lieferung schriftlich zu rügen.
Ein Anteil fehlerhafter Ware bis zu 2 % ist produktionstypisch und berechtigt nicht zur Mängelrüge, sofern keine
andere Regelung getroffen worden ist.
Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen.
3. Ist die Ware mangelhaft, so ist der Verkäufer verpflichtet, sie nachzubessern oder Ersatz gegen Rückgabe der
noch nicht befüllten, mangelhaften Ware zu leisten. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so
kann der Käufer Wandlung oder Minderung verlangen. Bei geringen nicht behebbaren Mängeln, die Haltbarkeit
oder technische Verwendungsfähigkeit der Ware nicht beeinträchtigen, kann der Käufer nur eine angemessene
Minderung des Kaufpreises fordern.
4. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle fest-
zustellen.
5. Bei Lohnaufträgen haftet der Verkäufer höchstens bis zur Höhe des vereinbarten Veredlungslohns.
Seine Haftung für Ausschuss und für Stoffe, die bei der Fertigung unbrauchbar werden, wird ausgeschlossen.
6. Weitere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen,
insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, und von
Folgeschäden, es sei denn, der Verkäufer hat vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt oder bestimmte Eigen-
schaften zugesichert. Ist ein Schaden grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht oder sind Eigenschaften
zugesichert worden, so ist die Haftung des Verkäufers auf den als Folge dieser Pflichtverletzung vorhersehbaren
Schaden begrenzt.
7. Die vorstehenden Bedingungen gelten auch bei Beanstandungen von Mengen, Maßen und Gewichten.
XI. Sonstige Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche wegen verschuldeter Unmöglichkeit der Lieferung, positiver Forderungsverletzung,
Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen,
es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers. Dies gilt sowohl für unmittelbare
als auch für mittelbare Schäden (Folgeschäden).
XII. Geltendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Die gegenseitigen Rechtsbeziehungen bestimmen sich nach deutschem Recht. Die Anwendung der Haager
Einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.
2. Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleuten ist das für den Verkäufer zuständige Gericht.
Firmenadresse
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